Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht deren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste). Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtsprechung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügungen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwerende Tatvorwürfe betreffen, hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» führen.