vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 f. betreffend einen Strafbefehl wegen eines verursachten Sturzes des Opfers sowie Schlägen gegen dessen Oberkörper und Kopf sowie wegen der damit einhergehenden Schürfungen und Prellungen; implizite Einstellung des Verfahrens bezüglich des vom Opfer als Folge der gleichen Tathandlungen behaupteten Schädeltraumas). Sind am Verfahren auch Privatkläger beteiligt, kann nach der Rechtsprechung eine explizite Teileinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung im Zusammenhang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageergänzung im gerichtlichen Verfahren (vgl. Art.