je mit Hinweisen). Werden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verletzungen geahndet, ist die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt gebliebenen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung verpflichtet (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 f. betreffend einen Strafbefehl wegen eines verursachten Sturzes des Opfers sowie Schlägen gegen dessen Oberkörper und Kopf sowie wegen der damit einhergehenden Schürfungen und Prellungen;