319 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstellung vor, wenn es neben den Tatsachen oder Verhaltensweisen, die Gegenstand eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift sind, verschiedene Tatsachen oder Verhaltensweisen gibt, welche die Staatsanwaltschaft aus einem der in Art. 319 StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). In diesem Fall muss die Staatsanwaltschaft eine formelle Anordnung erlassen, gegen die gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art.