333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben (siehe auch BGE 144 I 234 E. 5). Demgegenüber ist die Privatklägerschaft nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist und kann im Gerichtsverfahren einen entsprechenden Antrag auf Ergänzung bzw. Erweiterung der Anklage einreichen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweisen). 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO).