Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen und es hat nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine Anklageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation anzustreben (siehe auch BGE 144 I 234 E. 5).