2023, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach Eingang der Anklage beim Gericht prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungsgemäss erstellt sind und weist die Anklage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3).