in BGE 148 IV 124; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im Strafbefehl muss der Sachverhalt, d.h. die dem Beschuldigten vorgeworfene Tat unter Einbezug sämtlicher tatsächlichen Tatumstände und Tatmerkmale als historische Begebenheit geschildert werden. Zumal der Strafbefehl zur Anklageschrift werden kann (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), sind an die Anklageschrift nicht geringere Anforderungen zu stellen, wenn sie von einem Strafbefehl herrührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4;