derhandlung gegen das UVG mehr zulassen. 2.3.4 Auch der Beschuldigte vertritt die Auffassung, dass in seinem Strafbefehl keine implizite Teileinstellung gesehen werden könne. Er führt diesbezüglich aus, dass im Gegensatz zum Strafbefehl des anderen Beschuldigten, G.________, in seinem Strafbefehl lediglich angegeben werde, wonach der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Demgegenüber würden im Strafbefehl von G.________ die Verletzungen des Beschwerdeführers konkret genannt und es werde eine direkte Schuldzuweisung gemacht.