Aus diesem Grund handle es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung nicht um einen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Teileinstellung zugänglich wäre, sondern allein um eine andere rechtliche Würdigung, welche das Gericht im Hauptverfahren werde vornehmen können. Wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt eine rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der fahrlässigen schweren, eventualiter einfachen Körperverletzung zulasse, würde eine Teileinstellung dieses Sachverhalts betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» keinen Strafbefehl bzw. keine Anklage wegen Wi-