sachverhalt abgebildet sei und dies dem erstinstanzlichen Gericht Raum lasse, die rechtliche Qualifikation der Verletzungen anders zu beurteilen und auch im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit des Strafantrages zu einem von der Staatsanwaltschaft abweichenden Ergebnis zu gelangen, werde mit keinem Wort infrage gestellt. Aus diesem Grund handle es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung nicht um einen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Teileinstellung zugänglich wäre, sondern allein um eine andere rechtliche Würdigung, welche das Gericht im Hauptverfahren werde vornehmen können.