Das Gericht prüfe die rechtliche Würdigung frei. Eine Teileinstellung komme daher auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die mildere rechtliche Würdigung auch mit einer günstigeren Einschätzung der Beweislage in der Anklage einhergehe und letztlich Sachverhaltselemente in der Anklage fehlten. Dies werde vom Beschwerdeführer indessen nicht behauptet. Die Auffassung der zuständigen Staatsanwältin, wonach im angefochtenen Strafbefehl der vollumfängliche Lebens-