Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet, dass es sich um eine implizite Teileinstellung handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie hält mit Verweis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 10 vom 16. Juni 2023 fest, dass eine Verfahrenseinstellung immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf erfolge und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung. Das Gericht prüfe die rechtliche Würdigung frei.