BGE 138 IV 241 E. 2.5) müsse eine Einstellung ausdrücklich erfolgen und könne nicht durch die Abfassung eines Strafbefehls impliziert werden. Im Weiteren führte er insbesondere aus, weshalb es sich seiner Ansicht nach um eine fahrlässige schwere Körperverletzung handle und die Frist zur Stellung des Strafantrages betreffend die einfache Körperverletzung eingehalten worden sei. 2.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet, dass es sich um eine implizite Teileinstellung handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei.