A.________, welcher bei der Firma «E.________ AG» für die Arbeitssicherheit verantwortlich war und deshalb die Arbeiten in I.________ so hätte planen müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen möglichst klein war und Vorschriften eingehalten wurden, hatte es unterlassen, einen der Arbeiter, welcher tatsächlich auf der Baustelle zugegen war, zu bezeichnen, welcher auf der Baustelle für die Arbeitssicherheit und den Gesundheitsschutz zuständig und in dieser Sache weisungsbefugt war. Eine solche Person hätte zum Beispiel Personen, welcher in Nähe der Kranarbeiten Tätigkeiten ausführten von der Örtlichkeit wegweisen können und müssen.