Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Verletzungsfolgen von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse und noch weitere medizinische Abklärungen im Gange seien. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Arztbericht und diverse Unterlagen beim Inselspital Bern eingeholt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2025 mit, dass ihrer Ansicht nach keine fahrlässige schwere Körperverletzung vorliege (keine Entstellung des Gesichts im Sinne der Bestimmung).