2.3 2.3.1 Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Schreiben vom 19. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Auffassung vertrete, die Strafantragsfrist sei abgelaufen. Sie würde jedoch mit dem Erlass einer Verfügung zuwarten, da sie vorsehe, einen Arztbericht betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers einzuholen.