Dieser ist mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen den Strafbefehl als solchen, sondern gegen die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus ergebende implizite Teileinstellung betreffend die fahrlässige schwere (eventualiter einfache) Körperverletzung. Gegen implizite Teileinstellungen ist die Beschwerde möglich (BGE 138 IV 241 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 10 vom 16. Juni 2023 E. 2.1).