StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen einen Strafbefehl kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Dieser ist mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten (Art. 354 Abs. 1 StPO).