Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge (inkl. MWST). Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Am 19. Juni 2025 ging die Kostennote von Rechtsanwältin D.________ bei der Beschwerdekammer ein, am 29. Oktober 2025 diejenige von Rechtsanwältin B.________.