Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde ein Beschwerdeverfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe des Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, vom 13. Februar 2025 Kenntnis und hiess sein Akteneinsichtsgesuch gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.