Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 48 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Dezember 2025 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Ueltschi Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwältin B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwältin D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer Gegenstand implizite Teileinstellung Strafverfahren wegen fahrlässiger schwerer Körperverletzung, evtl. fahrlässiger einfacher Körperverletzung Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2025 (BM 24 43012) Erwägungen: 1. Am 17. Januar 2025 erliess die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) einen Strafbefehl gegen A.________ (nachfol- gend: Beschuldigter) wegen Widerhandlungen gegen das Bundesgesetz über die Unfallversicherung (UVG; SR 832.20) durch fahrlässiges Nichttreffen von Mass- nahmen zur Verhütung von Berufsunfällen und verurteilte ihn zur Bezahlung einer Busse von CHF 300.00. Gegen die nach Ansicht des Straf- und Zivilklägers C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer) damit verbundene implizite Teilein- stellungsverfügung betreffend fahrlässige schwere Körperverletzung, eventualiter fahrlässige einfache Körperverletzung, reichte dieser, privat vertreten durch Rechtsanwältin D.________, am 29. Januar 2025 Beschwerde bei der Beschwer- dekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Be- schwerdekammer) ein. Er beantragte Folgendes: 1. Der Strafbefehl vom 17. Januar 2025 (Aktenzeichen BM 24 43012) in der Strafsache gegen A.________ sei aufzuheben und damit auch die implizit erfolgte Teileinstellung wegen fahrlässi- ger schwerer (eventualiter: einfacher) Körperverletzung. 2. Die Sache sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft sei anzu- weisen, das Verfahren BM 24 43012 gegen A.________ wegen fahrlässiger schwerer Körper- verletzung zum Nachteil von C.________ fortzuführen. 3. Eventualiter zu Ziffer 2: Der Fall sei an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen und die Staatsanwaltschaft sei anzuwei- sen, das Verfahren BM 24 43012 gegen A.________ wegen fahrlässiger einfacher Körperverlet- zung zum Nachteil von C.________ fortzuführen. -Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (inkl. MwSt)- Mit verfahrensleitender Verfügung vom 12. Februar 2025 wurde ein Beschwerde- verfahren eröffnet und der Generalstaatsanwaltschaft sowie dem Beschuldigten Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben. Mit Verfügung vom 14. Februar 2025 nahm und gab die Verfahrensleitung von der Eingabe des Beschuldigten, privat verteidigt durch Rechtsanwältin B.________, vom 13. Februar 2025 Kenntnis und hiess sein Akteneinsichtsgesuch gut. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte in ihrer Stellungnahme vom 19. Februar 2025, auf die Beschwerde sei nicht einzutre- ten und die Kosten des Beschwerdeverfahrens seien dem Beschwerdeführer auf- zuerlegen. Mit Stellungnahme vom 28. Februar 2025 beantragte der Beschuldigte die vollumfängliche Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädi- gungsfolge (inkl. MWST). Auf einen zweiten Schriftenwechsel wurde verzichtet. Am 19. Juni 2025 ging die Kostennote von Rechtsanwältin D.________ bei der Be- schwerdekammer ein, am 29. Oktober 2025 diejenige von Rechtsanwältin B.________. 2. 2.1 Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Staatsanwaltschaft, aber auch gegen Unterlassungen, unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 1 Bst. a und Art. 393 2 Abs. 2 Bst. a der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Be- schwerden gegen Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO), demgegenüber müssen Beschwerden gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen innert 10 Tagen eingereicht werden (Art. 396 Abs. 1 StPO). Die Zuständigkeit der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern ergibt sich aus Art. 13 Bst. c StPO i.V.m. Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staats- anwaltschaft (GSOG; BSG 161.1) und Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts (OrR OG; BSG 162.11). 2.2 Vorliegend stellt sich zunächst die Frage nach dem Anfechtungsobjekt. Gegen ei- nen Strafbefehl kann grundsätzlich keine Beschwerde erhoben werden. Dieser ist mit Einsprache bei der Staatsanwaltschaft anzufechten (Art. 354 Abs. 1 StPO). Die vorliegende Beschwerde richtet sich denn auch nicht gegen den Strafbefehl als solchen, sondern gegen die sich nach Ansicht des Beschwerdeführers daraus er- gebende implizite Teileinstellung betreffend die fahrlässige schwere (eventualiter einfache) Körperverletzung. Gegen implizite Teileinstellungen ist die Beschwerde möglich (BGE 138 IV 241 E. 2.6; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 10 vom 16. Juni 2023 E. 2.1). Nachfolgend ist daher zu prüfen, ob die Staatsanwaltschaft durch den Erlass des Strafbefehls eine anfechtbare implizite Teileinstellung vorgenommen hat. 2.3 2.3.1 Am 18. November 2024 reichte der Beschwerdeführer einen Strafantrag wegen fahrlässiger einfacher Körperverletzung bei der Staatsanwaltschaft ein. Mit Schrei- ben vom 19. November 2024 teilte die Staatsanwaltschaft dem Beschwerdeführer mit, dass sie die Auffassung vertrete, die Strafantragsfrist sei abgelaufen. Sie wür- de jedoch mit dem Erlass einer Verfügung zuwarten, da sie vorsehe, einen Arztbe- richt betreffend die Verletzungen des Beschwerdeführers einzuholen. Im Weiteren führte die Staatsanwaltschaft aus, dass wenn keine fahrlässige schwere Körperver- letzung vorliegen sollte, sie den Beschwerdeführer selbstverständlich mit einer be- schwerdefähigen Verfügung bedienen werde. Mit Schreiben vom 4. Dezember 2024 teilte der Beschwerdeführer der Staatsanwaltschaft mit, dass aufgrund der Verletzungsfolgen von einer fahrlässigen schweren Körperverletzung ausgegangen werden müsse und noch weitere medizinische Abklärungen im Gange seien. Nachdem die Staatsanwaltschaft einen Arztbericht und diverse Unterlagen beim Inselspital Bern eingeholt hatte, teilte sie dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17. Januar 2025 mit, dass ihrer Ansicht nach keine fahrlässige schwere Kör- perverletzung vorliege (keine Entstellung des Gesichts im Sinne der Bestimmung). Weiter wies sie diesen darauf hin, dass sie deshalb Strafbefehle wegen Wider- handlung gegen das UVG erlassen habe und sie auf den Erlass einer Einstellungs- verfügung betreffend die Körperverletzung verzichte. Der vollumfängliche Lebens- sachverhalt sei im Strafbefehl festgehalten und das erstinstanzliche Gericht könne im Falle einer Einsprache über die Frage der Gültigkeit des Strafantrags und der Qualifikation der Verletzungen urteilen. Gleichentags hatte sie gegen den Beschul- digten einen Strafbefehl erlassen. Diesem ist folgender Sachverhalt zu entnehmen: 3 Die Firma E.________ AG hatte den Auftrag, die Lüftungsgeräte (Monoblock) auf dem Flachdach an der oben genannten Örtlichkeit auszutauschen. Teil des Auftrags war es, die alten und neuen Geräte (mobiler Faltkran) vom und aufs Dach zu heben. Diese Arbeiten wurden von der Firma F.________ AG mit einem Autokran ausgeführt. Beim Heben eines Lüftungsgerätes löste sich dieses vom Kran, fiel auf das Flachdach und verletzte dort C.________, welcher auf dem Dach anderweitige Arbeiten am Ausführen war. A.________, welcher bei der Firma «E.________ AG» für die Arbeitssicherheit verantwortlich war und deshalb die Arbeiten in I.________ so hätte planen müssen, dass das Risiko von Berufsunfällen mög- lichst klein war und Vorschriften eingehalten wurden, hatte es unterlassen, einen der Arbeiter, welcher tatsächlich auf der Baustelle zugegen war, zu bezeichnen, welcher auf der Baustelle für die Arbeitssi- cherheit und den Gesundheitsschutz zuständig und in dieser Sache weisungsbefugt war. Eine solche Person hätte zum Beispiel Personen, welcher in Nähe der Kranarbeiten Tätigkeiten ausführten von der Örtlichkeit wegweisen können und müssen. Indem A.________ keine solche Person bezeichnete, kam er seinen Pflichten bezüglich der Aus- und Weiterbildung in der Arbeitssicherheit gegenüber sei- nen Arbeitnehmern nicht nach und gefährdete dadurch die Mitarbeitenden auf der Baustelle. 2.3.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Beschwerdeschrift im Wesentlichen geltend, dass die Staatsanwaltschaft mit diesem Vorgehen geltendes Recht verletze, indem sie keine Einstellungsverfügung hinsichtlich der schweren (eventualiter einfachen) Körperverletzung erlassen, sie das Recht gemäss Art. 31 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) falsch angewendet und ihre Untersuchungs- pflicht hinsichtlich der erlittenen einfachen und schweren Körperverletzung verletzt habe. Insbesondere sei die Staatsanwaltschaft verpflichtet, über sämtliche ange- zeigten Tatbestände eine Verfügung zu erlassen. Die stillschweigende Einstellung des Verfahrens bezüglich der fahrlässigen schweren (eventualiter einfachen) Kör- perverletzung stelle eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV; SR 101]) des Privatklägers dar. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; BGE 138 IV 241 E. 2.5) müsse eine Einstellung aus- drücklich erfolgen und könne nicht durch die Abfassung eines Strafbefehls impli- ziert werden. Im Weiteren führte er insbesondere aus, weshalb es sich seiner An- sicht nach um eine fahrlässige schwere Körperverletzung handle und die Frist zur Stellung des Strafantrages betreffend die einfache Körperverletzung eingehalten worden sei. 2.3.3 Die Generalstaatsanwaltschaft bestreitet, dass es sich um eine implizite Teileinstel- lung handelt, weshalb auf die Beschwerde nicht einzutreten sei. Sie hält mit Ver- weis auf den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 23 10 vom 16. Juni 2023 fest, dass eine Verfahrenseinstellung immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf erfolge und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung. Das Gericht prüfe die rechtliche Würdigung frei. Eine Teileinstellung komme daher auch mit Blick auf die vom Beschwerdeführer zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung nur in Betracht, wenn die mildere rechtliche Würdigung auch mit einer günstigeren Einschätzung der Beweislage in der Anklage einhergehe und letztlich Sachverhaltselemente in der Anklage fehlten. Dies werde vom Beschwerdeführer indessen nicht behauptet. Die Auffassung der zuständigen Staatsanwältin, wonach im angefochtenen Strafbefehl der vollumfängliche Lebens- 4 sachverhalt abgebildet sei und dies dem erstinstanzlichen Gericht Raum lasse, die rechtliche Qualifikation der Verletzungen anders zu beurteilen und auch im Hinblick auf die Frage der Gültigkeit des Strafantrages zu einem von der Staatsanwaltschaft abweichenden Ergebnis zu gelangen, werde mit keinem Wort infrage gestellt. Aus diesem Grund handle es sich bei der fahrlässigen Körperverletzung nicht um einen erschwerenden Tatvorwurf, welcher einer Teileinstellung zugänglich wäre, sondern allein um eine andere rechtliche Würdigung, welche das Gericht im Hauptverfahren werde vornehmen können. Wenn der in der Anklage umschriebene Sachverhalt ei- ne rechtliche Würdigung unter dem Tatbestand der fahrlässigen schweren, eventu- aliter einfachen Körperverletzung zulasse, würde eine Teileinstellung dieses Sach- verhalts betreffend den Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» keinen Strafbefehl bzw. keine Anklage wegen Wi- derhandlung gegen das UVG mehr zulassen. 2.3.4 Auch der Beschuldigte vertritt die Auffassung, dass in seinem Strafbefehl keine implizite Teileinstellung gesehen werden könne. Er führt diesbezüglich aus, dass im Gegensatz zum Strafbefehl des anderen Beschuldigten, G.________, in seinem Strafbefehl lediglich angegeben werde, wonach der Beschwerdeführer sei verletzt worden. Demgegenüber würden im Strafbefehl von G.________ die Verletzungen des Beschwerdeführers konkret genannt und es werde eine direkte Schuldzuwei- sung gemacht. Indem die Staatsanwaltschaft die Verletzungen des Beschwerde- führers im Strafbefehl gegen den Beschuldigten nicht erwähne, bringe sie zum Ausdruck, dass sie den Beschuldigten für die Verletzungen des Beschwerdeführers nicht als verantwortlich erachte. Von einer impliziten Teileinstellung könne allenfalls bezüglich des Strafbefehls von G.________ die Rede sein, da darin die Verletzun- gen umschrieben seien, aber keine Verurteilung wegen Körperverletzung erfolge. 2.4 Vorab ist festzuhalten, dass die Vorgehensweise der Staatsanwaltschaft treuwidrig erscheint. Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von Treu und Glauben statuiert ein Verbot widersprüchlichen Verhaltens und verleiht einer Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden (BGE 143 V 341 E. 5.2.1; BGE 131 II 627 E. 6.1; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_1167/2019 vom 16. April 2020 E. 2.4.3). Vorliegend hielt die Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19. November 2024 fest, dass die Strafantragsfrist in Bezug auf die fahrlässige ein- fache Körperverletzung abgelaufen sei, und stellte dem Beschwerdeführer gleich- zeitig eine beschwerdefähige Verfügung in Aussicht. Mithin durfte der Beschwerde- führer darauf vertrauen, dass ihm eine solche zugestellt wird. In der Folge bediente die Staatsanwaltschaft ihn jedoch lediglich mit einem weiteren nicht anfechtbaren Schreiben vom 17. Januar 2025, in welchem sie ausdrücklich auf den Erlass einer Einstellungsverfügung betreffend die fahrlässige Körperverletzung verzichtete. Gleichentags erliess sie zudem den Strafbefehl gegen den Beschuldigten. Dadurch wurde dem Beschwerdeführer trotz entsprechender Zusicherung verwehrt, sich ge- gen die von der Staatsanwaltschaft vertretene Auffassung betreffend die fahrlässi- ge Körperverletzung zur Wehr zu setzen. 5 2.5 2.5.1 Nach dem Anklagegrundsatz (Art. 9 Abs. 1 StPO) kann eine Straftat nur gerichtlich beurteilt werden, wenn die Staatsanwaltschaft gegen eine bestimmte Person we- gen eines genau umschriebenen Sachverhalts beim zuständigen Gericht Anklage erhoben hat. Die Anklageschrift bezeichnet gemäss Art. 325 Abs. 1 Bst. f StPO möglichst kurz, aber genau die der beschuldigten Person vorgeworfenen Taten mit Beschreibung von Ort, Datum, Zeit, Art und Folgen der Tatausführung. Nach dem aus Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV sowie aus Art. 6 Ziff. 1 und 3 Bst. a und b EMRK abgeleiteten und in Art. 9 Abs. 1 und Art. 325 StPO festgeschriebenen An- klagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfah- rens (Umgrenzungsfunktion). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 144 I 234 E. 5.6.1; 143 IV 63 E. 2.2; 141 IV 132 E. 3.4.1, je mit Hinweisen). Die beschuldigte Person muss aus der Anklage ersehen können, wessen sie angeklagt ist. Sie darf nicht Gefahr lau- fen, erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert zu werden (BGE 143 IV 63 E. 2.2 mit Hinweisen). Das Gericht ist an den in der Ankla- ge wiedergegebenen Sachverhalt gebunden (Immutabilitätsprinzip), nicht aber an dessen rechtliche Würdigung durch die Anklagebehörde (Art. 350 Abs. 1 StPO). Es muss dem Urteil den eingeklagten Sachverhalt zu Grunde legen und darf diesen nicht von sich aus abändern oder ergänzen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_719/2017 E. 1.3.2 f.). Das Anklageprinzip ist verletzt, wenn die angeklagte Per- son für Taten verurteilt wird, bezüglich welcher die Anklageschrift den inhaltlichen Anforderungen nicht genügt, oder wenn das Gericht mit seinem Schuldspruch über den angeklagten Sachverhalt hinausgeht (Urteile des Bundesgerichts 6B_1404/2020 vom 17. Januar 2022 E. 1.3, nicht publ. in BGE 148 IV 124; 6B_63/2020 vom 10. März 2021 E. 2.2; 6B_120/2019 vom 17. September 2019 E. 3.2). Im Strafbefehl muss der Sachverhalt, d.h. die dem Beschuldigten vorge- worfene Tat unter Einbezug sämtlicher tatsächlichen Tatumstände und Tatmerkma- le als historische Begebenheit geschildert werden. Zumal der Strafbefehl zur An- klageschrift werden kann (Art. 356 Abs. 1 Satz 2 StPO), sind an die Anklageschrift nicht geringere Anforderungen zu stellen, wenn sie von einem Strafbefehl herrührt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_910/2017 vom 29. Dezember 2017 E. 2.4; DA- PHINOFF, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 7; JOSITSCH/SCHMID, Schweizerische Strafprozessordnung, Praxiskom- mentar, 4. Aufl. 2023, N. 3 zu Art. 353 StPO). Nach Eingang der Anklage beim Ge- richt prüft die Verfahrensleitung, ob die Anklageschrift und die Akten ordnungs- gemäss erstellt sind und weist die Anklage – falls erforderlich – zur Ergänzung oder Berichtigung an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 329 Abs. 1 und Abs. 2 StPO). Art. 329 Abs. 2 StPO erlaubt nur Anklageergänzungen, die sich im Rahmen des erstinstanzlich fixierten Verfahrensgegenstandes halten (BGE 147 IV 167 E. 1.3). Das Gericht gibt der Staatsanwaltschaft Gelegenheit, die Anklage zu ändern, wenn nach seiner Auffassung der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt einen anderen Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anforderungen nicht entspricht (Art. 333 Abs. 1 StPO). Art. 333 Abs. 1 StPO ge- langt zu Anwendung, wenn der in der Anklageschrift umschriebene Sachverhalt ei- 6 nen anderen (Umqualifizierung) – oder, bei echter Konkurrenz, einen zusätzlichen – Straftatbestand erfüllen könnte, die Anklageschrift aber den gesetzlichen Anfor- derungen nicht entspricht (BGE 147 IV 167 E. 1.4). Das Sachgericht kann die Staatsanwaltschaft nicht zur Änderung oder Erweiterung einer Anklage verpflich- ten, sondern ihr gemäss Art. 333 Abs. 1 StPO lediglich Gelegenheit dazu geben (BGE 148 IV 124 E. 2.6.7; Urteile des Bundesgerichts 6B_787/2020 vom 21. Juli 2021 E. 2.3.2). Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu über- nehmen und es hat nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Anklage schuldig zu sprechen ist, und nicht aus eigener Initiative über eine An- klageergänzung nach Art. 333 Abs. 1 StPO eine härtere rechtliche Qualifikation an- zustreben (siehe auch BGE 144 I 234 E. 5). Demgegenüber ist die Privatkläger- schaft nicht zur Unparteilichkeit verpflichtet ist und kann im Gerichtsverfahren einen entsprechenden Antrag auf Ergänzung bzw. Erweiterung der Anklage einreichen (vgl. BGE 148 IV 124 E. 2.6.7 mit Hinweisen). 2.5.2 Die Staatsanwaltschaft kann das Verfahren vollständig oder teilweise einstellen (vgl. Art. 319 Abs. 1 StPO). Nach der Rechtsprechung liegt eine teilweise Einstel- lung vor, wenn es neben den Tatsachen oder Verhaltensweisen, die Gegenstand eines Strafbefehls oder einer Anklageschrift sind, verschiedene Tatsachen oder Verhaltensweisen gibt, welche die Staatsanwaltschaft aus einem der in Art. 319 StPO aufgeführten Gründe nicht verfolgen will (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1; Urteile des Bundesgerichts 6B_367/2020 vom 17. Januar 2022 E. 4.5.1; 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.2; je mit Hinweisen). In diesem Fall muss die Staatsanwalt- schaft eine formelle Anordnung erlassen, gegen die gemäss Art. 322 Abs. 2 und Art. 393 ff. StPO Beschwerde geführt werden kann. Erhebt die Staatsanwaltschaft lediglich hinsichtlich eines Teils des untersuchten Lebenssachverhalts Anklage oder erlässt sie nur insoweit einen Strafbefehl und verfügt sie bezüglich der übrigen Tatsachen nicht explizit eine Teileinstellung, liegt eine implizite Teileinstellung vor (BGE 138 IV 241 E. 2.4). Diese stillschweigende teilweise Einstellung kann vor der Beschwerdeinstanz angefochten werden (BGE 138 IV 241 E. 2.6; Urteil 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2; je mit Hinweisen). Werden nach einem tätlichen Übergriff beispielsweise nicht alle vom Opfer geltend gemachten Verlet- zungen geahndet, ist die Staatsanwaltschaft bezüglich der unberücksichtigt geblie- benen Verletzungen zum Erlass einer expliziten Teileinstellungsverfügung ver- pflichtet (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5; vgl. BGE 138 IV 241 E. 2.4 f. betreffend einen Strafbefehl wegen eines verursachten Sturzes des Opfers sowie Schlägen gegen dessen Oberkörper und Kopf sowie wegen der damit einhergehenden Schürfungen und Prellungen; implizite Einstellung des Verfahrens bezüglich des vom Opfer als Folge der gleichen Tathandlungen behaupteten Schädeltraumas). Sind am Verfah- ren auch Privatkläger beteiligt, kann nach der Rechtsprechung eine explizite Tei- leinstellungsverfügung mit entsprechender Rechtsmittelbelehrung im Zusammen- hang mit der Anklage oder nach der Verweigerung der Anklageergänzung im ge- richtlichen Verfahren (vgl. Art. 333 Abs. 1 StPO) zur Wahrung der Rechte der Pri- vatklägerschaft erforderlich sein, da diese über die Beschwerde im Sinne von Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO die für den von ihr angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung der Anklage erreichen kann (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2). Damit soll den Geschädigten und insbesondere den 7 Opfern im Sinne von Art. 116 Abs. 1 StPO und Art. 1 Abs. 1 des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5) ermöglicht werden, ihre Rechte im Strafverfahren geltend zu ma- chen und einer ungenügenden Anklage mit impliziter Einstellung von rechtserhebli- chen Tatsachen entgegenzuwirken. Das Bundesgericht hat im Leiturteil BGE 144 IV 362 festgehalten, dass eine teilweise Einstellung grundsätzlich nur dann in Be- tracht kommt, wenn mehrere Lebensvorgänge oder Taten im prozessualen Sinn zu beurteilen sind, die einer separaten Erledigung zugänglich sind. Soweit es sich hin- gegen lediglich um eine andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebens- vorgangs handelt, scheidet eine teilweise Verfahrenseinstellung aus (BGE 144 IV 362 E. 1.3.1 und Regeste). Wird das Verfahren teilweise eingestellt, obwohl hierfür kein Raum besteht, und erwächst die teilweise Einstellung in Rechtskraft, steht de- ren Sperrwirkung aufgrund des Grundsatzes «ne bis in idem» einer Verurteilung wegen des gleichen Lebenssachverhalts entgegen (BGE 144 IV 362 E. 1.4 und Regeste). Im Leiturteil BGE 148 IV 124 hat das Bundesgericht diese Rechtspre- chung präzisiert und darauf hingewiesen, dass explizite Teileinstellungsverfügun- gen, die nicht den ganzen Lebenssachverhalt, sondern lediglich einzelne, erschwe- rende Tatvorwürfe betreffen, hinsichtlich der gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe nicht zur Anwendung des Grundsatzes «ne bis in idem» führen. Ent- scheidend ist, dass die Teileinstellungsverfügung auf die gleichzeitig erhobene oder bereits hängige Anklage bzw. den gleichzeitig erlassenen Strafbefehl Bezug nimmt und folglich als solche deklariert wird. Aus der Teileinstellungsverfügung muss hervorgehen, dass das Verfahren nicht als Ganzes, sondern lediglich bezüg- lich einzelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände betreffend etwa vom Opfer behauptete weitere Tathandlungen, zusätzliche Tatfolgen (z.B. zusätzliche Verletzungen) oder zusätzliche innere Tatsachen (z.B. ein über die verursachten Verletzungen hinausgehender Tötungswille des Täters) etc. eingestellt wird (BGE 148 IV 124 E. 2.6.5 f. und Regeste; Urteil des Bundesgerichts 7B_31/2022 vom 18. Oktober 2023 E. 2.2 mit weiteren Hinweisen). Solche Teileinstellungsverfügungen dienen folglich nicht der Einstellung des gesamten Verfahrens, sondern der Fixie- rung des Gegenstands des gerichtlichen Verfahrens. Die Sperrwirkung des Grund- satzes «ne bis in idem» einer in Rechtskraft erwachsenen Teileinstellungsverfü- gung bezieht sich nur auf die konkret von der Teileinstellung betroffenen Tatsa- chen, nicht jedoch auf die gleichzeitig zur Anklage gebrachten Vorwürfe. Die Ver- einbarkeit von Schuldspruch und Teileinstellungsverfügung mit dem Grundsatz «ne bis in idem» ergibt sich auch daraus, dass eine Verfahrenseinstellung – auch wenn die Einstellungsverfügung (im Betreff) in der Regel einen gesetzlichen Straftatbe- stand erwähnt – immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hin- sichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung er- folgt (vgl. Art. 319 StPO). Auf eine tätliche Auseinandersetzung mit beweismässig strittigem Umfang der Verletzungsfolgen übertragen bedeutet dies zum Beispiel, dass die Teileinstellung nicht hinsichtlich des Tatbestands der schweren Körperver- letzung im Sinne von Art. 122 StGB ergeht, sondern hinsichtlich konkreter, vom Opfer geltend gemachter (schwerer) Verletzungsfolgen, welche mangels eines hin- reichenden Tatverdachts keinen Eingang in die Anklage fanden (BGE 148 IV 124 E. 2.6.6). 8 2.6 2.6.1 Zunächst ist der Generalstaatsanwaltschaft beizupflichten, dass eine Verfahrens- einstellung immer in Bezug auf einen bestimmten Tatvorwurf und nicht hinsichtlich eines bestimmten Straftatbestandes bzw. einer rechtlichen Würdigung erfolgt (Art. 319 StPO). Eine Teileinstellung scheidet zudem aus, wenn es sich lediglich um ei- ne andere rechtliche Würdigung ein und desselben Lebensvorgangs handelt. Dies ist vorliegend indessen nicht der Fall. Der Tatbestand der fahrlässigen Körperver- letzung (Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB) verlangt eine (schwere) Schädigung des Kör- pers oder der Gesundheit. Eine solche muss sich aus dem Anklagesachverhalt er- geben. Aus dem Strafbefehl geht vorliegend einzig hervor, dass der Beschwerde- führer durch das unvorsichtige Verhalten des Beschuldigten verletzt wurde. Dem- gegenüber fehlt es an sämtlichen Ausführungen zu den konkret erlittenen Verlet- zungen und Verletzungsfolgen. Insbesondere blieben die vom Beschwerdeführer im Schreiben vom 4. Dezember 2024 geltend gemachten Verletzungsfolgen (Ent- stellungen im Gesicht, kognitive Beeinträchtigung, psychische Traumatisierung und längerdauernde Arbeitsunfähigkeit) unberücksichtigt. Somit wird weder der Tatvor- wurf der fahrlässigen schweren noch der fahrlässigen einfachen Körperverletzung im Sinne von Art. 125 Abs. 1 und 2 StGB vom Anklagesachverhalt vollständig er- fasst. Folglich kann auch nicht gesagt werden, dass der Lebenssachverhalt vollum- fänglich im Strafbefehl abgebildet wurde. Entgegen der Generalstaatsanwaltschaft handelt es sich daher nicht nur um eine Weigerung der Staatsanwaltschaft, den Sachverhalt anders zu würdigen. Da der Strafbefehl im Falle einer Überweisung ans Gericht als Anklageschrift dient (Art. 356 Abs. 1 StPO), wäre es dem Gericht – entgegen der Staatsanwaltschaft und der Generalstaatsanwaltschaft – nicht mög- lich, einen Wechsel der rechtlichen Würdigung vorzunehmen, ohne den Anklage- grundsatz und das Immutabilitätsprinzip zu verletzen (vgl. E. 2.5.1). Insoweit könn- te das Gericht weder über die Frage der Gültigkeit des Strafantrages noch über die Qualifikation der Verletzungen urteilen. 2.6.2 Nach dem Gesagten fehlt es im Strafbefehl an einzelnen Sachverhaltselementen, die mit den gesetzlich vorgesehenen Verfahrensabschlussmöglichkeiten zu behan- deln gewesen wären. Mit Blick auf die zuvor zitierte Rechtsprechung und insbe- sondere BGE 148 IV 124 ist eine Teileinstellung zulässig und steht dem Grundsatz «ne bis in idem» nicht entgegen, wenn sie auf den gleichzeitig erlassenen Strafbe- fehl Bezug nimmt und das Verfahren nicht als Ganzes, sondern nur bezüglich ein- zelner, nicht angeklagter, erschwerender Tatumstände oder zusätzlicher Tatfolgen (bspw. zusätzliche Verletzungen) eingestellt wird (vgl. E. 2.5.2 hiervor). So sind das verfahrensrechtliche Schicksal des Vorwurfs der Verletzung gegen das UVG und der fahrlässigen Körperverletzung unabhängig voneinander. Der Vorwurf der fahr- lässigen Körperverletzung enthält zusätzliche Sachverhaltselemente (Verletzungen und Verletzungsfolgen), welche vorliegend nicht in den Strafbefehl aufgenommen wurden. Folglich steht der Strafbefehl wegen Widerhandlung gegen das UVG ei- nem Verfahren wegen fahrlässiger schwerer (oder einfacher) Körperverletzung nicht entgegen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 7B_155/2022 vom 19. Oktober 2023 E. 2.3). Sollte die Staatsanwaltschaft zur Auffassung gelangt sein, dass die Strafantragsfrist verpasst worden ist, sie den Beschuldigten nicht wegen der gel- tend gemachten Verletzungen bestrafen will oder diese nicht den Tatbestand der 9 fahrlässigen schweren (oder einfachen) Körperverletzung erfüllen, wäre sie zum Erlass einer expliziten Teileinstellung verpflichtet gewesen. Demnach wurde mit dem Erlass des vorliegenden Strafbefehls eine implizite Teileinstellung vorgenom- men. 2.6.3 Der Generalstaatsanwaltschaft kann auch nicht gefolgt werden, wenn sie geltend macht, dass der Beschwerdeführer die Rechtsaufassung der Staatsanwaltschaft vom Sachgericht im Rahmen des Einspracheverfahrens überprüfen lassen könne und ihm dadurch keine Rechte verloren gingen. Das Einspracheverfahren hängt vielmehr von vielen verschiedenen Bedingungen ab, worauf der Beschwerdeführer keinen Einfluss nehmen kann. So stehen der Staatsanwaltschaft zunächst mehrere Optionen zur Verfügung, wie sie im Falle einer Einsprache weiter vorgehen möchte (Art. 355 Abs. 3 Bst. a-d StPO). Sollte sie am Strafbefehl festhalten und das Straf- verfahren an das Gericht überweisen, bliebe für den Beschwerdeführer im darauf- folgenden Gerichtsverfahren grundsätzlich nur noch die Möglichkeit, unter den Voraussetzungen von Art. 329 Abs. 2 oder Art. 333 Abs. 1 StPO eine Änderung der Anklage zu beantragen (vgl. E. 2.5.1 hiervor). Sofern die genannten Bestimmungen überhaupt einschlägig sind, ist weiter fraglich, ob das Gericht dem entsprechenden Antrag stattgeben und die Staatsanwaltschaft die Anklageschrift anpassen würde, zumal diese nicht zu einer Abänderung der Anklage verpflichtet werden kann. Dem Sachgericht ist es untersagt, die Rolle der Anklage zu übernehmen und es hat in der Regel nur darüber zu urteilen, ob die beschuldigte Person im Sinne der Ankla- ge schuldig zu sprechen ist (vgl. E. 2.5.1). Demnach beschränkt sich die Einfluss- möglichkeit des Beschwerdeführers im Verfahren vor Gericht grundsätzlich darauf, auf einen mangelhaften Anklagesachverhalt hinzuweisen. Insoweit erscheint der Weg über die Einsprache für den Beschwerdeführer nicht geeignet, die für den von ihm angestrebten Schuldspruch erforderliche Änderung oder Ergänzung des Sach- verhalts zu erreichen. Darüber hinaus hat das Bundesgericht klargestellt, dass die Beschwerde das vorgesehene Rechtsmittel gegen eine implizite Einstellung dar- stellt. Es führte diesbezüglich aus, dass der Weg über die Einsprache den Fall be- treffe, in welchem die beschwerdeführende Partei ein rechtliches Interesse daran habe, eine andere rechtliche Qualifikation in Bezug auf einen unbestrittenen Sach- verhalt zu erreichen. Dagegen erscheine der Weg über die Einsprache nicht auf den Fall einer impliziten Einstellung zugeschnitten. Zudem werde ein weiterer Rechtsbehelf gegen die Einstellung eröffnet, wenn man die Einsprache gegen eine implizite Einstellung zuliesse (vgl. BGE 138 IV 241 E. 2 und E. 2.6). Zumal vorlie- gend eine implizite Teileinstellung vorliegt und keine andere rechtliche Würdigung des im Strafbefehl erfassten Sachverhalts möglich ist, hat der Beschwerdeführer zu Recht Beschwerde erhoben. 2.6.4 Mithin gelangt die Beschwerdekammer zum Schluss, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Vorgehen eine implizite Teileinstellung vorgenommen hat. Dagegen kann der Beschwerdeführer Beschwerde erheben (vgl. E. 2.2 und E. 2.6.3). Er ist als Straf- und Zivilkläger in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristge- rechte Beschwerde ist – unter Vorbehalt des Nachfolgenden – einzutreten. 10 2.7 Wenn der Beschwerdeführer die Aufhebung des Strafbefehls verlangt, geht er über das zulässige Anfechtungsobjekt hinaus. Es liegt nicht in der Kompetenz der Be- schwerdekammer, über das Schicksal des Strafbefehls zu entscheiden; dies ist der Staatsanwaltschaft bzw. dem erstinstanzlichen Gericht vorbehalten (Art. 355 und Art. 356 StPO). Insoweit ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. 3. Soweit der Beschwerdeführer in prozessualer Hinsicht eine Verletzung des rechtli- chen Gehörs geltend macht, ist festzustellen, dass dies naturgemäss mit einer im- pliziten Teileinstellung einhergeht. Zumal eine implizite Teileinstellung zu bejahen ist (vgl. E. 2.6.4 hiervor) und der damit verbundene Mangel im Beschwerdeverfah- ren nicht geheilt werden kann (vgl. Urteile des Bundesgerichts 6B_84/2020 vom 22. Juni 2020 E. 2.1.3; 6B_819/2018 vom 25. Januar 2019 E. 3.8; Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 2023 24 vom 11. Juli 2023 E. 3), ist diese auf- zuheben und das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückzuweisen. Eine weitergehende Prüfung der vor- gebrachten Rügen – insbesondere eine materielle Überprüfung der impliziten Teil- einstellung und der Qualifikation der Verletzungen und Verletzungsfolgen – erübrigt sich bei diesem Verfahrensausgang. 4. 4.1 Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer zum überwiegenden Teil, indem die implizite Teileinstellung aufgehoben und das Verfahren wegen fahr- lässiger Körperverletzung zur Fortführung an die Staatsanwaltschaft zurückgewie- sen wird. Der Nichteintretensentscheid betreffend die Aufhebung des Strafbefehls generierte keinen relevanten Aufwand, welcher eine Kostenausscheidung rechtfer- tigt. Angesichts dessen sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, vom Kanton zu tragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). 4.2 Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wo- nach die Parteien im Falle einer (teilweise) Kassation Anspruch auf eine angemes- sene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsver- fahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Beschwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar, Schwei- zerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozess- ordnung, Diss. BE 2011, Rz. 580). Nach der ständigen Praxis der Beschwerde- kammer hat im Falle einer Kassation in analoger Anwendung der Entschädigungs- regelung von Art. 436 Abs. 3 StPO nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Partei, sondern auch die beschuldigte Person Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfahren (statt vieler: Be- schluss des Obergerichts des Kantons BK 23 15 vom 30. Juni 2023 E. 7.2.1). Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) be- steht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf 11 Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 12.50 bis CHF 12’500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand, der Bedeutung der Streitsache und der Schwierig- keit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). 4.3 Die Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin D.________, macht mit Kostennote vom 18. Juni 2025 eine Entschädigung von CHF 1’533.80 [recte: CHF 1’931.10] (Honorar von CHF 1’635.00 [recte: CHF 1’725.00] zzgl. Auslagen von CHF 61.40 und MWST von CHF 137.40 [recte: CHF 144.70]) geltend. Die gel- tend gemachte Entschädigung erweist sich mit Blick auf die Bedeutung der Streit- sache (durchschnittlich), des Aktenumfangs von einem Bundesordner (unterdurch- schnittlich) sowie der Schwierigkeit des Prozesses (durchschnittlich bis überdurch- schnittlich) als angemessen. Dem Beschwerdeführer ist demnach eine Entschädi- gung in der Höhe von CHF 1'931.10 (inkl. Auslagen und MWST) zuzusprechen. 4.4 Die private Verteidigerin des Beschuldigten, Rechtsanwältin B.________, macht mit Kostennote vom 28. Oktober 2025 eine Entschädigung von CHF 5’603.40 (inkl. Spesenpauschale [3.00%] von CHF 151.00 und MWST von CHF 419.90) geltend. Die Honorarforderung erscheint mit Blick auf Art. 41 Abs. 3 Bst. a und b KAG i.V.m. Art. 17 Abs. 1 Bst. f, e und b PKV als über dem gebotenen Aufwand liegend. Zunächst ist festzuhalten, dass die Aufwendungen betreffend die Einsprache ge- gen den Strafbefehl im Beschwerdeverfahren nicht zu berücksichtigen sind. Der geltend gemachte Zeitaufwand von über 15 Stunden ist zudem überhöht. Die Be- schwerdekammer anerkennt zwar, dass Rechtsanwältin B.________ das Dossier erst im Beschwerdeverfahren übernommen hat und sich entsprechend in die amtli- chen Akten einlesen musste. Der Aktenumfang von einem Bundesordner ist jedoch als unterdurchschnittlich zu qualifizieren. Auch wenn Rechtsanwältin B.________ geltend macht, dass sich im Zusammenhang mit der impliziten Teileinstellung komplexe rechtliche und tatsächliche Fragen stellten und die Schwierigkeit des Prozesses deshalb als überdurchschnittlich zu qualifizieren sei, lässt sich der zeit- lich geltend gemachte Aufwand nicht rechtfertigen. So beschränken sich ihre Aus- führungen zur impliziten Teileinstellung lediglich auf knapp eine halbe Seite. Auf den restlichen 13 Seiten äusserte sie sich vielmehr zum Sachverhalt und zu den materiellen Ausführungen in der Beschwerde. Die Entschädigung des Beschuldig- ten für die Aufwendungen von Rechtsanwältin B.________ (Verfassen der Stel- lungnahme inkl. Studium der Beschwerde und der amtlichen Akten, Kenntnisnah- me von Schriftenwechsel sowie Telefonate und Korrespondenz mit dem Beschul- digten) im Beschwerdeverfahren wird nach dem Gesagten und mit Blick auf die eher durchschnittliche Bedeutung der Streitsache auf pauschal CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet (Art. 429 Abs. 3 StPO). 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die implizite Teileinstellung der Regio- nalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland vom 17. Januar 2025 wird aufgehoben und das Verfahren wegen fahrlässiger Körperverletzung zur Fortführung an die Regionale Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland zurückgewiesen. Soweit weitergehend wird auf die Beschwerde nicht eingetreten. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Dem Beschwerdeführer wird für seine Aufwendungen im Beschwerdeverfahren vom Kanton Bern eine Entschädigung von CHF 1’931.10 (inkl. Auslagen und MWST) aus- gerichtet. 4. Die Entschädigung des Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird auf CHF 3’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt und an Rechtsanwältin B.________ ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - dem Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, Staatsanwältin H.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Dezember 2025 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Ueltschi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung auf der nächsten Seite! 13 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 14