433 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Sie haben überdies keine Entschädigung beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die restlichen Straf- und Zivilkläger haben sich nicht vernehmen lassen, womit ihnen ebenfalls kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: