O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Da der Gesuchsteller seine Entschädigungsforderung nicht beziffert und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehalten hat, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass die Gesuchsbegründung teilweise offensichtlich an der Sache vorbeigeht (vgl. etwa Ausführungen, welche nicht die Gesuchsgegnerin betreffen). 6.3 Den nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägern 12, 24, 38 und 46 sind keine entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO).