11 6.2 Der Gesuchsteller hat eine Entschädigung beantragt. Art. 59 Abs. 4 StPO regelt lediglich die Kostenfolgen, allerdings ist dem obsiegenden Gesuchsteller in Kongruenz mit dem Kostenentscheid eine Entschädigung zuzusprechen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 109 E. 7.2 mit Verweis auf KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art.