Mit anderen Worten ist er offensichtlich geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken. Nur der Vollständigkeit halber ist der Rüge des Gesuchstellers, dass ihm vor dem Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2025 nie Delikte in Georgien und anderswo vorgeworfen worden seien, mit der Staatsanwaltschaft der Haftverlängerungsantrag vom 15. April 2025 entgegenzuhalten. 5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Es liegt mit dem Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2025 der Anschein von Befangenheit vor (Art. 56 Bst. f StPO).