Bei objektiver Betrachtung ist dieser Satz so zu verstehen, dass für die Gesuchsgegnerin Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit sowie Schuld bzw. die Strafbarkeit des Gesuchstellers insgesamt feststehen, weshalb die weitere Untersuchung nicht mehr als genügend offen erscheint. Mit anderen Worten ist er offensichtlich geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwecken.