Indessen und entscheidend ist der Satz «Wir streben eine Verurteilung des Beschuldigten an.». Er ist in seiner Aussage dermassen klar, dass der Kontext diese nicht abzumildern vermag, zumal eine Anklageerhebung gerade prozessrechtliche Voraussetzung ist, um überhaupt zu einer Verurteilung gelangen zu können. Bei objektiver Betrachtung ist dieser Satz so zu verstehen, dass für die Gesuchsgegnerin Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit sowie Schuld bzw. die Strafbarkeit des Gesuchstellers insgesamt feststehen, weshalb die weitere Untersuchung nicht mehr als genügend offen erscheint.