Die Staatsanwaltschaft erklärt hierzu, dass es sich im Kontext nicht um eine Wiedergabe von als erwiesen erachteten Fakten handle. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin im jetzigen Verfahrensstadium davon ausgehe, dass das Untersuchungsverfahren mit einer Anklageerhebung abgeschlossen werde, bedeute keine Festlegung in Bezug auf die Schuld und Strafbarkeit des Gesuchstellers. Dem allein kann im Resultat zugestimmt werden, zumal der Grundsatz «in dubio pro duriore» gilt. Indessen und entscheidend ist der Satz «Wir streben eine Verurteilung des Beschuldigten an.».