10 Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, diese Äusserungen zeigten, dass sich die Gesuchsgegnerin bezüglich Tatbestandsmässigkeit, Schuld und Strafbarkeit bereits festgelegt habe. Dem Gesuchsteller ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft «organised crime group» als einen im Bereich der Cyberkriminalität geläufigen Begriff benutzt, der nicht mit der kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB gleichzusetzen ist. Auf diese Argumentation der Staatsanwaltschaft nimmt er in Rz. 20 des Gesuchs explizit