Weiter rügt der Gesuchsteller, dass das Schreiben vom 10. März 2025 und der Antrag auf Delegation vom 24. April 2025 eine Gehörsverletzung darstellten (Rz. 29). Es bleibt jedoch unklar, worin diese Gehörsverletzung genau bestehen soll und ob ihr eine eigenständige Qualität zukommt. Ohnehin ist die Argumentation hinsichtlich des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation nach dem oben Gesagten nicht stichhaltig. Daneben ist der Staatsanwaltschaft beizupflichten, dass es sich beim Zeitraum vom 10. März 2025 bis zum 14. April 2025 nicht um wenige Tage handelt, wie dies der Gesuchsteller darzustellen versucht.