Hieraus kann jedenfalls keine Befangenheit fliessen. 4.2 In Art. 5 des Gesuchs macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. März 2025 mitgeteilt hatte, dass gegen ihn zu dem Zeitpunkt kein Verfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geführt werde, in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2025 dennoch auf Art. 260ter StGB ausdehnte (Rz. 18-25). Es kann mit der Staatsanwaltschaft auf die dazwischen durchgeführten Einvernahmen vom 27. März 2025 und 8. April 2025 verwiesen werden.