9 führen (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der Ausnahme von Art. 312 Abs. 1 StPO, wonach die Polizei nur mit konkret umschriebenen Abklärungen beauftragt werden kann, handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift (Urteil des Bundesgerichts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.4). Hieraus kann jedenfalls keine Befangenheit fliessen.