Der Gesuchsteller nennt diesen Verweis zwar, setzt dem jedoch einzig die pauschale und unsubstanziierte Behauptung entgegen, dieses Verhalten verletze den Grundsatz der Waffengleichheit (Rz. 15). Gleiches bringt der Gesuchsteller hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, welche bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht gewährt worden war. Dieses Vorbringen ist ebenfalls zu wenig substanziiert, da der Gesuchsteller hierzu einzig erklärt, dass die Staatsanwaltschaft nach über fünf Jahren Verfahrensdauer die wichtigsten Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben haben müsste.