10, 11 und 16 weg, da diese die Zeit vor der Auslieferung beschlagen. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm kein konkreter Tatvorwurf gemacht werde, ein entsprechender Antrag sei durch die Staatsanwaltschaft mit Hinweis auf den Haftantrag vom 23. Januar 2025 und die Hafteröffnung vom 22. Januar 2025 abgewiesen worden. Der Gesuchsteller nennt diesen Verweis zwar, setzt dem jedoch einzig die pauschale und unsubstanziierte Behauptung entgegen, dieses Verhalten verletze den Grundsatz der Waffengleichheit (Rz.