Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2 Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Gesuchs hält der Gesuchsteller ohne weitere Begründung lapidar fest: «Das Ausstandsgesuch erfolgt mit heutiger Postaufgabe in Wahrung von Art. 58 Abs. 1 StPO ‘ohne Verzug’ und damit rechtzeitig». In Art. 3 des Gesuchs trägt er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kumulation mehrerer Vorfälle vor.