Am 23. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme von P.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 12) ein. Am 1. Dezember 2025 stellte AO.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 38) ein Gesuch um Fristerstreckung, welches mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 abgewiesen wurde. Die restlichen Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 5. Januar 2026 machte AA.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 24) eine Eingabe, welche – nach Ablauf der Frist erfolgt – unbeachtet bleibt.