Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 25 482 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 21. Januar 2026 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Horisberger, Oberrichter Gerber Gerichtsschreiber Pittet Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Rechtsanwalt Dr. B.________ v.d. Rechtsanwalt BL.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ (Hauptvertreter gem. Art. 127 Abs. 2 StPO) Beschuldigter/Gesuchsteller a.o. Staatsanwältin D.________ v.d. Leitender Staatsanwalt BM.________ Gesuchsgegnerin E.________ Straf- und Zivilklägerin 1 F.________ Straf- und Zivilklägerin 2 G.________ Straf- und Zivilkläger 3 H.________ Straf- und Zivilkläger 4 I.________ Straf- und Zivilkläger 5 J.________ Straf- und Zivilkläger 6 K.________ Straf- und Zivilklägerin 7 L.________ Straf- und Zivilkläger 8 M.________ Straf- und Zivilkläger 9 N.________ Straf- und Zivilkläger 10 O.________ Straf- und Zivilklägerin 11 P.________ Straf- und Zivilkläger 12 Q.________ Straf- und Zivilkläger 13 R.________ Straf- und Zivilkläger 14 S.________ AG Straf- und Zivilklägerin 15 T.________ Straf- und Zivilklägerin 16 2 U.________ Straf- und Zivilkläger 17 V.________ Straf- und Zivilklägerin 18 W.________ Straf- und Zivilkläger 19 X.________ Straf- und Zivilkläger 20 BN.________ Straf- und Zivilkläger 21 Y.________ Straf- und Zivilkläger 22 Z.________ Straf- und Zivilkläger 23 AA.________ Straf- und Zivilkläger 24 AB.________ Straf- und Zivilkläger 25 AC.________ Straf- und Zivilkläger 26 AD.________ Straf- und Zivilkläger 27 AE.________ Straf- und Zivilkläger 28 AF.________ Straf- und Zivilkläger 29 3 AG.________ Straf- und Zivilklägerin 30 AH.________ Straf- und Zivilkläger 31 AI.________ Straf- und Zivilklägerin 32 AJ.________ Straf- und Zivilklägerin 33 AK.________ Straf- und Zivilklägerin 34 AL.________ Straf- und Zivilklägerin 35 AM.________ Straf- und Zivilklägerin 36 AN.________ Straf- und Zivilklägerin 37 AO.________ Straf- und Zivilklägerin 38 AP.________ Straf- und Zivilkläger 39 AQ.________ Straf- und Zivilkläger 40 AR.________ Straf- und Zivilkläger 41 AS.________ Straf- und Zivilklägerin 42 AT.________ 4 Straf- und Zivilkläger 43 AU.________ Straf- und Zivilkläger 44 AV.________ Straf- und Zivilkläger 45 AW.________ Straf- und Zivilkläger 46 AX.________ Straf- und Zivilkläger 47 AY.________ Straf- und Zivilklägerin 48 AZ.________ Straf- und Zivilkläger 49 BA.________ Straf- und Zivilkläger 50 BB.________ Straf- und Zivilkläger 51 BC.________ Straf- und Zivilkläger 52 BD.________ Straf- und Zivilkläger 53 BE.________ Straf- und Zivilklägerin 54 BF.________ Straf- und Zivilklägerin 55 5 BG.________ Straf- und Zivilkläger 56 BH.________ Straf- und Zivilkläger 57 BI.________ Straf- und Zivilkläger 58 BJ.________ Straf- und Zivilkläger 59 BK.________ Straf- und Zivilklägerin 60 Gegenstand Ausstand Strafverfahren wegen Betrugs, betrügerischen Missbrauchs einer Datenverarbeitungsanlage, Geldwäscherei 6 Erwägungen: 1. Die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (nachfolgend: Staats- anwaltschaft) führt ein Strafverfahren gegen A.________ (nachfolgend: Gesuch- steller). Am 26. September 2025 stellte der Gesuchsteller, vertreten durch die Rechtsanwälte B.________, BL.________ und C.________, ein Ausstandsgesuch gegen die dazumal verfahrensleitende Staatsanwältin. Die Staatsanwaltschaft leite- te das Gesuch am 6. Oktober 2025 gemeinsam mit einer Stellungnahme an die Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) weiter. Am 10. Oktober 2025 ging eine unverlangte Stellungnahme des Gesuchstellers ein. Mit Verfügung vom 16. Oktober 2025 eröff- nete die Verfahrensleitung ein Ausstandsverfahren, bot den aktenkundigen Straf- und Zivilklägern Gelegenheit zur Stellungnahme und hiess das Gesuch um Akten- einsicht des Gesuchstellers gut. Am 20. Oktober 2025 machte AW.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 46) eine Eingabe. Am 23. Oktober 2025 ging eine Stellungnahme von P.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilkläger 12) ein. Am 1. Dezember 2025 stellte AO.________ (nachfolgend: Straf- und Zivilklägerin 38) ein Gesuch um Fristerstreckung, welches mit Verfügung vom 5. Dezember 2025 abgewiesen wurde. Die restlichen Straf- und Zivilkläger haben sich innert Frist nicht vernehmen lassen. Am 5. Januar 2026 machte AA.________ (nachfol- gend: Straf- und Zivilkläger 24) eine Eingabe, welche – nach Ablauf der Frist erfolgt – unbeachtet bleibt. 2. 2.1 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, hat sie gemäss Art. 58 Abs. 1 StPO ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat. Zuständig für den Entscheid ist die Beschwerdekammer (Art. 59 Abs. 1 Bst. b StPO). Der Gesetzgeber verzich- tete auf die Festlegung einer Frist, innerhalb derer ein Ablehnungsgesuch spätes- tens zu erfolgen hat. Wie sich aus der Formulierung «ohne Verzug […], sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat» ergibt, kann das Recht auf Ausstand indessen nicht ohne zeitliche Beschränkung geltend gemacht werden. Nach der Rechtspre- chung des Bundesgerichts muss der Ablehnungsgrund unverzüglich nach dessen Kenntnisnahme geltend gemacht werden; andernfalls ist der Anspruch verwirkt (vgl. BGE 143 V 66 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. Au- gust 2021 E. 5.3; 1B_98/2020 vom 26. November 2020 E. 2.2). Der Ausstand ist mithin so früh wie möglich, d.h. in den nächsten Tagen nach Kenntnisnahme, zu verlangen. Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen ge- stellt wird, ist klarerweise verspätet (Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2; 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2; 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3; 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). Soweit erst eine Kumulation mehrerer Vorfälle Anlass zur Besorgnis wegen Befangenheit gibt, ist bei der Beurteilung der Rechtzeitigkeit dem Umstand Rechnung zu tragen, dass der Gesuchsteller nicht vorschnell reagieren kann und gegebenenfalls zunächst zuwarten muss, um das Risiko zu vermeiden, dass sein Gesuch als unbegründet abgewiesen wird. Es muss daher zulässig sein, in Verbindung mit neu entdeckten 7 Umständen auch bereits früher bekannte Tatsachen geltend zu machen, wenn erst eine Gesamtwürdigung zur Bejahung eines Ausstandsgrunds führt, während die isolierte Geltendmachung der früheren Tatsachen die Stellung eines solchen Be- gehrens nicht hätte rechtfertigen können. Begründen mehrere Vorkommnisse erst zusammen den Ausstandsgrund, so ist der Zeitpunkt zur Geltendmachung dann gekommen, wenn nach Auffassung des Gesuchstellers der «letzte Tropfen das Fass zum Überlaufen» gebracht hat (Urteil des Bundesgerichts 1B_209/2021 vom 10. August 2021 E. 5.2 mit Hinweisen). 2.2 Hinsichtlich der Rechtzeitigkeit des Gesuchs hält der Gesuchsteller ohne weitere Begründung lapidar fest: «Das Ausstandsgesuch erfolgt mit heutiger Postaufgabe in Wahrung von Art. 58 Abs. 1 StPO ‘ohne Verzug’ und damit rechtzeitig». In Art. 3 des Gesuchs trägt er die bundesgerichtliche Rechtsprechung zur Kumulation mehrerer Vorfälle vor. Auch wenn er in der Folge nicht mehr explizit Bezug auf die Kumulation nimmt, so ist dennoch davon auszugehen, dass Art. 4 und 5 des Gesuchs unter diesem Ge- sichtspunkt zu prüfen sind, da sie andernfalls verspätet wären. 2.3 Auf das ansonsten frist- und formgerechte Ausstandsgesuch ist mit dieser Vorbe- merkung einzutreten. 3. 3.1 Die verfassungsmässige Garantie von Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gewährleistet jeder Person, de- ren Sache in einem gerichtlichen Verfahren beurteilt werden muss, unter anderem den Anspruch auf ein unabhängiges und unparteiisches Gericht. Eine Gerichtsper- son gilt als befangen, wenn Umstände vorliegen, die geeignet sind, Misstrauen in ihre Unparteilichkeit zu erwecken. Für den allgemeinen grundrechtlichen Anspruch auf Unabhängigkeit und Objektivität von Strafverfolgungsbehörden ausserhalb ei- ner richterlichen Funktion ist Art. 29 Abs. 1 BV massgebend, wobei der Bestim- mung ein mit Art. 30 Abs. 1 BV weitgehend übereinstimmender Gehalt zukommt (BGE 141 IV 178 E. 3.2, auch zum Folgenden; BOOG, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2023, N. 3 vor Art. 56-60 StPO). Die in einer Strafverfolgungsbehörde tätige Person hat die an sie herangetragenen Fragen unvoreingenommen und frei von Bindungen an die Parteien, deren Stand- punkte oder anderen Drittinteressen zu beurteilen (BOOG, a.a.O., N. 4 vor Art. 56- 60 StPO). Sie hat die belastenden und entlastenden Umstände mit gleicher Sorg- falt zu untersuchen (Art. 6 Abs. 2 StPO). Sie kann abgelehnt werden, wenn Um- stände (etwa strafprozessual unzulässige vorverurteilende Äusserungen) vorliegen, welche nach objektiven Gesichtspunkten geeignet sind, den Anschein der Befan- genheit zu erwecken (BGE 141 IV 178 E. 3.2.2). Befangenheit bezeichnet eine in- nere Einstellung zu den Verfahrensbeteiligten oder zum Gegenstand des konkreten Verfahrens, welche die gebotene Distanz vermissen lässt und aus der heraus die Person sachfremde Elemente einfliessen lässt mit der Folge, dass sie einen Ver- fahrensbeteiligten benachteiligt oder bevorzugt oder zumindest dazu neigt (BOOG, a.a.O., N. 7 vor Art. 56-60 StPO). Ob der Anschein von Befangenheit vorliegt, beur- teilt sich ohne Rücksicht auf das subjektive Empfinden der Verfahrenspartei (141 IV 178 E. 3.2.1). Fehlerhafte Verfügungen und Verfahrenshandlungen des Staatsan- 8 walts begründen für sich noch keinen Anschein der Voreingenommenheit. Anders verhält es sich nur, wenn nach objektiver Betrachtung besonders krasse oder un- gewöhnlich häufige Fehlleistungen vorliegen, welche bei gesamthafter Würdigung eine schwere Verletzung der Amtspflichten darstellen und sich einseitig zulasten einer der Prozessparteien auswirken. Das Ausstandsverfahren dient nicht dazu, den Parteien zu ermöglichen, die Art der Verfahrensführung und namentlich die von der Verfahrensleitung getroffenen Zwischenentscheide anzufechten. Diesbe- züglich sind primär die zur Verfügung stehenden Rechtsmittel gegen beanstandete Verfahrenshandlungen auszuschöpfen (Urteil des Bundesgerichts 7B_122/2022 vom 12. Februar 2024 E. 4 mit Hinweisen). 3.2 Das Gesuch muss eine Begründung enthalten und der Gesuchsteller muss die den Ausstand begründenden Tatsachen glaubhaft machen. Das Ausstandsbegehren muss deshalb die konkreten Tatsachen darlegen, auf welche sich die Ablehnung stützt. Es genügt insbesondere nicht, blosse Vermutungen zu äussern. Glaubhaft machen bedeutet, dass der Gesuchsteller es auch nicht bei einer blossen behaup- tenden Darstellung belassen kann, sondern die Wahrscheinlichkeit dieser Gründe mittels Indizien oder Beweismitteln substanziieren muss (KELLER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 9 zu Art. 58 StPO). 4. 4.1 In Art. 4 des Gesuchs rügt der Gesuchsteller diverse Pflichtverletzungen der Ge- suchsgegnerin, die sich einseitig zu seinen Lasten ausgewirkt hätten, wodurch der Anschein von Befangenheit entstehe. Mit der Staatsanwaltschaft ist darauf zu ver- weisen, dass nur Personen in den Ausstand treten, nicht Behörden (Art. 56 StPO). Entsprechend können der Gesuchsgegnerin nur ihre Verfahrenshandlungen entge- gengehalten werden. Sie wurde mit Verfügung vom 13. Januar 2025 als Staatsan- wältin eingesetzt. Entsprechend fallen die angeblichen Pflichtverletzungen von Rz. 10, 11 und 16 weg, da diese die Zeit vor der Auslieferung beschlagen. Weiter macht der Gesuchsteller geltend, dass ihm kein konkreter Tatvorwurf ge- macht werde, ein entsprechender Antrag sei durch die Staatsanwaltschaft mit Hin- weis auf den Haftantrag vom 23. Januar 2025 und die Hafteröffnung vom 22. Janu- ar 2025 abgewiesen worden. Der Gesuchsteller nennt diesen Verweis zwar, setzt dem jedoch einzig die pauschale und unsubstanziierte Behauptung entgegen, die- ses Verhalten verletze den Grundsatz der Waffengleichheit (Rz. 15). Gleiches bringt der Gesuchsteller hinsichtlich der beantragten Akteneinsicht vor, welche bis zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch nicht gewährt worden war. Dieses Vorbringen ist ebenfalls zu wenig substanziiert, da der Gesuchsteller hierzu einzig erklärt, dass die Staatsanwaltschaft nach über fünf Jahren Verfahrensdauer die wichtigsten Beweismittel i.S.v. Art. 101 Abs. 1 StPO erhoben haben müsste. Dass dies den Anschein einer Befangenheit oder eine schwere Amtspflichtverletzung der erst seit dem 13. Januar 2025 zuständigen Gesuchsgegnerin darstellen würde, vermag der Gesuchsteller nicht darzutun. Aus seinen Vorbringen zur Delegation der Einvernahmen (Rz. 12) kann der Ge- suchsteller ebenfalls nicht das Gewünschte ableiten. Es gilt zwar im Grundsatz, dass Staatsanwältinnen und Staatsanwälte die Beweiserhebungen selber durch 9 führen (Art. 311 Abs. 1 Satz 1 StPO). Bei der Ausnahme von Art. 312 Abs. 1 StPO, wonach die Polizei nur mit konkret umschriebenen Abklärungen beauftragt werden kann, handelt es sich jedoch um eine Ordnungsvorschrift (Urteil des Bundesge- richts 6B_976/2015 vom 27. September 2016 E. 4.2.4). Hieraus kann jedenfalls keine Befangenheit fliessen. 4.2 In Art. 5 des Gesuchs macht der Gesuchsteller geltend, dass die Gesuchsgegnerin dem Gesuchsteller mit Schreiben vom 10. März 2025 mitgeteilt hatte, dass gegen ihn zu dem Zeitpunkt kein Verfahren wegen Beteiligung an einer kriminellen Orga- nisation i.S.v. Art. 260ter des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) geführt werde, in der Folge das Verfahren mit Verfügung vom 14. April 2025 den- noch auf Art. 260ter StGB ausdehnte (Rz. 18-25). Es kann mit der Staatsanwalt- schaft auf die dazwischen durchgeführten Einvernahmen vom 27. März 2025 und 8. April 2025 verwiesen werden. Es ist nicht zu beanstanden, dass die Staatsan- waltschaft auf Verdachtsmomente reagiert, die sich aus erhobenen Beweisen er- geben. Ganz im Gegenteil ist dies grundlegend für kunstgerechte kriminalistische Arbeit (vgl. zum Modell des kriminalistischen Zyklus: HANSJA- KOB/GUNDLACH/STRAUB, Kriminalistisches Denken, 12. Auflage 2023, S. 123 ff.). Mit den in der Zwischenzeit durchgeführten Einvernahmen des Gesuchstellers setzt sich dieser nicht auseinander, womit auch dieses Vorbringen nicht weiter substanziiert ist. Weiter rügt der Gesuchsteller, dass das Schreiben vom 10. März 2025 und der Antrag auf Delegation vom 24. April 2025 eine Gehörsverletzung darstellten (Rz. 29). Es bleibt jedoch unklar, worin diese Gehörsverletzung genau bestehen soll und ob ihr eine eigenständige Qualität zukommt. Ohnehin ist die Ar- gumentation hinsichtlich des Verdachts auf Beteiligung an einer kriminellen Organi- sation nach dem oben Gesagten nicht stichhaltig. Daneben ist der Staatsanwalt- schaft beizupflichten, dass es sich beim Zeitraum vom 10. März 2025 bis zum 14. April 2025 nicht um wenige Tage handelt, wie dies der Gesuchsteller darzustellen versucht. Was die vermeintlich falschen Tatsachen in der Zuständigkeitsanfrage vom 24. April 2025 sowie im nicht näher bezeichneten Haftantrag (Rz. 26-29) anbelangt, so legt der Gesuchsteller nicht dar, was daran falsch sein soll. Damit genügt er der Substanziierungsobliegenheit nicht. Was die behauptete Verletzung des Spezia- litätsprinzips (Rz. 22-24) anbelangt, erschöpft sich das Vorbringen bei Lichte bese- hen wiederum darin, dass die Gesuchsgegnerin den Verdacht auf Beteiligung an einer kriminellen Organisation bereits 2023 gehegt habe. Es ist erneut daran zu er- innern, dass die Gesuchsgegnerin die Verfahrensleitung erst im Januar 2025 über- nahm. Ob das Spezialitätsprinzip verletzt wurde, ist an dieser Stelle nicht zu prüfen, dafür ist das Ausstandsverfahren nicht das richtige Mittel. 4.3 Art. 6 des Gesuchs bezieht sich auf die folgenden zwei Passagen der deutschen Fassung des Rechtshilfeersuchens vom 19. September 2025: Zusammenfassend führt die hiesige Strafverfolgungsbehörde Ermittlungen im Bereich des Onlinean- lagebetrugs gegen eine sogenannte Organised Crime Group, der auch der Beschuldigte angehört. (…) Wir streben eine Verurteilung des Beschuldigten an. 10 Der Gesuchsteller bringt hierzu vor, diese Äusserungen zeigten, dass sich die Ge- suchsgegnerin bezüglich Tatbestandsmässigkeit, Schuld und Strafbarkeit bereits festgelegt habe. Dem Gesuchsteller ist bekannt, dass die Staatsanwaltschaft «organised crime group» als einen im Bereich der Cyberkriminalität geläufigen Begriff benutzt, der nicht mit der kriminellen Organisation i.S.v. Art. 260ter StGB gleichzusetzen ist. Auf diese Argumentation der Staatsanwaltschaft nimmt er in Rz. 20 des Gesuchs expli- zit Bezug. Dass dies im hier angeführten Satz ebenfalls so ist, wird durch das vor- angestellte «sogenannte» verdeutlicht. So oder anders ist dies unproblematisch, wird der Satz doch damit eingeleitet, dass die Staatsanwaltschaft entsprechende Ermittlungen führe. Diese Formulierung impliziert, dass es sich bis anhin nur um einen Verdacht handelt. Anders verhält es sich mit dem zweiten angeführten Satz. Zwar sind die vorange- henden Absätze zurückhaltend formuliert. Es ist mehrfach die Rede davon, dass Ermittlungen geführt werden, dass dem Gesuchsteller Delikte vorgeworfen werden und dass sich die Annahmen auf die bisherigen Ermittlungen stützen. Im Absatz, der mit dem angeführten Satz eingeleitet wird, ist in der Folge die Rede von einer geplanten Anklageerhebung und Einziehung. Die Staatsanwaltschaft erklärt hierzu, dass es sich im Kontext nicht um eine Wiedergabe von als erwiesen erachteten Fakten handle. Der Umstand, dass die Gesuchsgegnerin im jetzigen Verfahrens- stadium davon ausgehe, dass das Untersuchungsverfahren mit einer Anklageerhe- bung abgeschlossen werde, bedeute keine Festlegung in Bezug auf die Schuld und Strafbarkeit des Gesuchstellers. Dem allein kann im Resultat zugestimmt werden, zumal der Grundsatz «in dubio pro duriore» gilt. Indessen und entscheidend ist der Satz «Wir streben eine Verurteilung des Beschuldigten an.». Er ist in seiner Aussage der- massen klar, dass der Kontext diese nicht abzumildern vermag, zumal eine Ankla- geerhebung gerade prozessrechtliche Voraussetzung ist, um überhaupt zu einer Verurteilung gelangen zu können. Bei objektiver Betrachtung ist dieser Satz so zu verstehen, dass für die Gesuchsgegnerin Tatbestandsmässigkeit, Rechtswidrigkeit sowie Schuld bzw. die Strafbarkeit des Gesuchstellers insgesamt feststehen, wes- halb die weitere Untersuchung nicht mehr als genügend offen erscheint. Mit ande- ren Worten ist er offensichtlich geeignet, den Anschein der Befangenheit zu erwe- cken. Nur der Vollständigkeit halber ist der Rüge des Gesuchstellers, dass ihm vor dem Rechtshilfeersuchen vom 19. September 2025 nie Delikte in Georgien und anders- wo vorgeworfen worden seien, mit der Staatsanwaltschaft der Haftverlängerungs- antrag vom 15. April 2025 entgegenzuhalten. 5. Das Gesuch ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Es liegt mit dem Rechtshilfeer- suchen vom 19. September 2025 der Anschein von Befangenheit vor (Art. 56 Bst. f StPO). 6. 6.1 Bei diesem Ausgang trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 1’200.00 (Art. 59 Abs. 4 Satz 1 StPO). 11 6.2 Der Gesuchsteller hat eine Entschädigung beantragt. Art. 59 Abs. 4 StPO regelt lediglich die Kostenfolgen, allerdings ist dem obsiegenden Gesuchsteller in Kon- gruenz mit dem Kostenentscheid eine Entschädigung zuzusprechen (Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern BK 22 109 E. 7.2 mit Verweis auf KELLER, a.a.O., N. 12 zu Art. 59 StPO). Da der Gesuchsteller seine Entschädigungsforde- rung nicht beziffert und sich auch nicht die Einreichung einer Kostennote vorbehal- ten hat, wird die Entschädigung auf pauschal CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) festgesetzt. Dabei wird berücksichtigt, dass die Gesuchsbegründung teil- weise offensichtlich an der Sache vorbeigeht (vgl. etwa Ausführungen, welche nicht die Gesuchsgegnerin betreffen). 6.3 Den nicht anwaltlich vertretenen Straf- und Zivilklägern 12, 24, 38 und 46 sind kei- ne entschädigungswürdigen Aufwände entstanden (Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 433 Abs. 1 und 2 StPO). Es ist weder ersichtlich noch wird vorgebracht, dass es sich um eine komplizierte Sache handelt, die einen hohen Arbeitsaufwand notwendig machte (Urteil des Bundesgerichts 6B_251/2015 vom 24. August 2015 E. 2.2 f.). Sie haben überdies keine Entschädigung beantragt (Art. 433 Abs. 2 StPO). Die restlichen Straf- und Zivilkläger haben sich nicht vernehmen lassen, womit ihnen ebenfalls kein entschädigungswürdiger Aufwand entstanden ist. 12 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Von der Eingabe des Straf- und Zivilklägers 24 vom 5. Januar 2026 wird Kenntnis genommen und gegeben. 2. Das Ausstandsgesuch wird gutgeheissen. Die Akten gehen zur Fortsetzung des Ver- fahrens zurück an die Kantonale Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben. 3. Die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, trägt der Kanton Bern. 4. Dem Beschuldigten/Gesuchsteller wird für seine Aufwendungen im Ausstandsverfah- ren eine Entschädigung von CHF 1’000.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 5. Es werden keine weiteren Entschädigungen ausgerichtet. 6. Zu eröffnen: - dem Beschuldigten/Gesuchsteller, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschrei- ben) - der Gesuchsgegnerin, v.d. Leitender Staatsanwalt BM.________ (per Einschrei- ben) - den Straf- und Zivilklägern 1-39 / 41-60 (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Kantonalen Staatsanwaltschaft für Besondere Aufgaben (per Kurier) Bern, 21. Januar 2026 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Der Gerichtsschreiber: Pittet Die Entschädigung für das Ausstandsverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 13