3. Die Entschädigung der amtlichen Verteidigerin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin F.________, wird am Ende des Verfahrens durch die Staatsanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Eine Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers für die Entschädigung des Beschwerdeverfahrens entfällt.