7. Bei diesem Verfahrensausgang obsiegt der Beschwerdeführer, womit die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1'400.00, durch den Kanton Bern zu tragen sind (Art. 423 Abs. 1 i.V.m. Art. 428 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der amtlichen Verteidigung für das Beschwerdeverfahren wird am Ende des Verfahrens durch die Staatanwaltschaft oder das urteilende Gericht festgesetzt. Die Rückzahlungspflicht des Beschwerdeführers entfällt, da er nicht zu den Verfahrenskosten verurteilt wird (Art. 135 Abs. 4 StPO). 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: