8 wird aufgehoben und die Staatsanwaltschaft angewiesen, das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025 um 07:35 Uhr aus den Verfahrensakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten. Dasselbe gilt aufgrund der absoluten Unverwertbarkeit (siehe E. 5.5 hiervor) der betreffenden Einvernahme auch für alle weiteren Aufzeichnungen dieser Einvernahme und Bezugnahmen darauf.