141 Abs. 1 StPO). Aufzeichnungen über unverwertbare Beweise werden aus den Strafakten entfernt, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss gehalten und danach vernichtet (Art. 141 Abs. 5 StPO). Im vorliegenden Fall erweist sich das Protokoll der Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025 um 07:35 Uhr als unverwertbar, weshalb es antragsgemäss aus den Strafakten zu entfernen, bis zum rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens unter separatem Verschluss zu halten und danach zu vernichten ist.