Ob sich eine notwendige Verteidigung auch aufgrund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme aufgedrängt hätte, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden, da sich die Notwendigkeit der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen ergeben hat. 5.4 Nach dem Ausgeführten hätte nach objektiver Betrachtungsweise die Untersuchung im Zeitpunkt der ersten Einvernahme des Beschwerdeführers vom 31. August 2025 um 07:35 Uhr bereits eröffnet und die notwendige Verteidigung bestellt worden sein müssen. Damit unterliegt die betreffende Einvernahme der Beweisverwertungseinschränkung von Art.