merkmal unter den vorliegenden Umständen die notwendige Verteidigung aufdrängte. Dies gilt umso mehr, als der Beschwerdeführer in den polizeilichen Systemen offenbar bereits mehrfach als beschuldigte Person wegen verschiedener Delikte verzeichnet ist (Ermittlungsbericht vom 31. August 2025 S. 3). 5.3 Ob sich eine notwendige Verteidigung auch aufgrund des geistigen Zustandes des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt seiner ersten Einvernahme aufgedrängt hätte, braucht damit nicht mehr geprüft zu werden, da sich die Notwendigkeit der Verteidigung zu diesem Zeitpunkt bereits aus anderen Gründen ergeben hat.