Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Raub unter Mitführung eines Messers bzw. Dolches – wie dies hier der Fall ist – und damit eines möglicherweise qualifizierten Raubes, hätte die Polizei unverzüglich Meldung an die Staatsanwaltschaft machen müssen, worauf Letztere die notwendige Verteidigung hätte sicherstellen können. Nur am Rande erwähnt sei, dass dem Beschwerdeführer mit Blick auf den Strafrahmen des Raubes (Freiheitsstrafe von sechs Monate bis zehn Jahren) auch im Grundtatbestand eine Freiheitsstrafe von über einem Jahr drohen kann, weswegen sich auch ohne das Qualifikations-