Die entsprechende rechtliche Einordnung obliegt allerdings nicht der Polizei in ihrem selbständigen Ermittlungsverfahren, sondern hat vielmehr im Sinne einer vorläufigen Beurteilung durch die Staatsanwaltschaft und abschliessend durch das Sachgericht zu erfolgen. Bei einem hinreichenden Verdacht auf einen Raub unter Mitführung eines Messers bzw. Dolches – wie dies hier der Fall ist – und damit eines möglicherweise qualifizierten Raubes, hätte die Polizei unverzüglich Meldung an die Staatsanwaltschaft machen müssen, worauf Letztere die notwendige Verteidigung hätte sicherstellen können.