2 StGB, womit auch nach der Aussage des Opfers weiterhin von einem einfachen und nicht von einem qualifizierten Raub habe ausgegangen werden dürfen und insofern kein meldepflichtiger Fall vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden. Zunächst wird gerade im Hinblick auf das Qualifikationsmerkmal der «anderen gefährlichen Waffe» in der Lehre kontrovers diskutiert, ob Hieb- und Stichwaffen dieses erfüllen können (bejahend: SIMMLER/SELMAN, in: StGB Annotierter Kommentar, 2. Aufl. 2025, N. 20 zu Art. 139 StGB; verneinend: NIGGLI/RIEDO, in: Basler Kommentar Strafrecht, 4. Aufl. 2019, N. 155 zu Art. 139 StGB;