2 StGB – eröffnet werden müssen. 5.2 Wenn die Staatsanwaltschaft argumentiert, ein Messer gelte nach höchstrichterlicher Rechtsprechung sowie herrschender Lehre nicht als «andere gefährliche Waffe» i.S.v. Art. 140 Ziff. 2 StGB, womit auch nach der Aussage des Opfers weiterhin von einem einfachen und nicht von einem qualifizierten Raub habe ausgegangen werden dürfen und insofern kein meldepflichtiger Fall vorgelegen habe, kann dem nicht gefolgt werden.