Wäre die Meldung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt, hätte die Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer eine Untersuchung eröffnet und die notwendige Verteidigung sicherstellen können. Mit anderen Worten hätte nach objektiver Betrachtungsweise bereits nach Durchführung der Einvernahme mit dem Opfer eine Untersuchung i.S.v. Art. 309 StPO mit den daraus fliessenden Verteidigungsrechten – namentlich der notwendigen Verteidigung gestützt auf Art. 130 Bst. b StPO i.V.m. Art. 140 Ziff. 2 StGB – eröffnet werden müssen.