Nach Art. 307 Abs. 1 StPO sowie Ziff. 1.1 der Weisung «Information der Staatsanwaltschaft durch die Kantonspolizei» der Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern vom 30. August 2010, hätte die Kantonspolizei den Vorfall spätestens zu diesem Zeitpunkt unverzüglich an die Staatsanwaltschaft melden müssen. Wäre die Meldung bereits zu diesem Zeitpunkt erfolgt, hätte die Staatsanwaltschaft vor der Einvernahme mit dem Beschwerdeführer eine Untersuchung eröffnet und die notwendige Verteidigung sicherstellen können.